Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Kläger für den Bau eines Wintergartens die Wohnungsbauförderung nach § 10 e Einkommensteuergesetz - EStG - geltend machen können.
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 machten die Kläger für einen Dachgeschoßausbau in ihrem selbstgenutzten und in den Jahren 1987 bis 1994 ebenfalls nach § 10 e EStG geförderten Einfamilienhaus die Förderung nach § 10 e EStG geltend. Der Beklagte gewährte die Wohnungsbauförderung für dieses Zweitobjekt der Kläger antragsgemäß.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 beantragten die Kläger, die Bemessungsgrundlage für die Förderung nach § 10 e EStG um die Baukosten eines Wintergartens i.H. v. 56.609 DM zu erhöhen.
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