Umstritten ist bei der Bedarfsbewertung auf den 13. August 2001, wie viele Wohnungen das Grundstück der Klägerin enthält.
Durch Vertrag vom 13. August 2001 erwarb die Klägerin (Kl) durch Schenkung das Grundstück A. Es ist mit einem Wohnhaus gebaut, das wie folgt gestaltet ist:
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