BFH - Urteil vom 19.01.2005
X R 16/03
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 886
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 23.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen III 216/98

Wohnungseigentumsförderung - nachträgliche Herstellungskosten

BFH, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen X R 16/03

DRsp Nr. 2005/4114

Wohnungseigentumsförderung - nachträgliche Herstellungskosten

1. In Anschaffungsfällen treten nach § 10e Abs. 1 Satz 4 EStG die Anschaffungskosten an die Stelle der Herstellungskosten.2. § 10 e Abs. 3 Satz 2 EStG enthält im Gegensatz zu Abs. 2 der Norm keinen selbstständigen Begünstigungstatbestand. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten teilen das Schicksal der betroffenen Wohnung und erhöhen lediglich die Bemessungsgrundlage für eine dem Stpfl. zustehende Grundförderung, soweit durch die bisherigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Höchstbemessungsgrundlage noch nicht erreicht ist.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr (1995) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erwarben im Dezember 1994 ein im Jahre 1948 erbautes 1 1/2-geschossiges Wohngebäude zum Kaufpreis von 343 000 DM zuzüglich Anschaffungsnebenkosten von 23 255 DM. Im Jahre 1995 bauten sie in Eigenleistung das Dachgeschoss aus; außerdem erweiterten sie das Erdgeschoss. Der Materialaufwand betrug insgesamt 140 450 DM. Seit November 1995 bewohnen die Kläger das Haus selbst.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1995 machten die Kläger einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 19 800 DM geltend, den sie wie folgt berechneten: