I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr (1995) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erwarben im Dezember 1994 ein im Jahre 1948 erbautes 1 1/2-geschossiges Wohngebäude zum Kaufpreis von 343 000 DM zuzüglich Anschaffungsnebenkosten von 23 255 DM. Im Jahre 1995 bauten sie in Eigenleistung das Dachgeschoss aus; außerdem erweiterten sie das Erdgeschoss. Der Materialaufwand betrug insgesamt 140 450 DM. Seit November 1995 bewohnen die Kläger das Haus selbst.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1995 machten die Kläger einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 19 800 DM geltend, den sie wie folgt berechneten:
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