FG Niedersachsen - Urteil vom 28.03.2001
2 K 572/98
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 ; EStG § 10e Abs. 6 Satz 1 ;

Wohnungserrichtung; Selbstnutzung; Vergebliche Aufwendungen - Abzugsfähigkeit vergeblicher Aufwendungen bei Errichtung einer Wohnung zur Selbstnutzung

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 2 K 572/98

DRsp Nr. 2003/657

Wohnungserrichtung; Selbstnutzung; Vergebliche Aufwendungen - Abzugsfähigkeit vergeblicher Aufwendungen bei Errichtung einer Wohnung zur Selbstnutzung

1. Der Abzug nach § 10e Abs. 6 Satz 1 EStG setzt einen unmittelbaren Zusammenhang der Aufwendungen mit der tatsächlich hergestellten und eigengenutzten Wohnung voraus. Dieser Zusammenhang besteht nur, wenn der Stpfl. das ursprünglich geplante Objekt auch verwirklicht. 2. Scheitert der beabsichtigte Erwerb oder die beabsichtigte Herstellung der Wohnung, können die mit der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung zusammenhängenden Aufwendungen nicht nach § 10e Abs. 6 EStG steuermindernd berücksichtigt werden. 3. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn Stpfl. durch nicht vorhersehbare und nicht beeinflussbare behördliche Entscheidungen gezwungen worden sind, ihre Planung zu ändern. Unstimmigkeiten mit dem Bauunternehmer reichen dafür nicht aus.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 ; EStG § 10e Abs. 6 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob vergebliche Aufwendungen für ein geplantes Bauvorhaben steuerlich berücksichtigt werden können.