I.
Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen für eine Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in voller Höhe als Sonderbetriebsausgaben abziehen darf.
Die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit im Rahmen der beigeladenen Rechtsanwaltssozietät werden für das Streitjahr 2001 beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - einheitlich und gesondert festgestellt. Im Rahmen des Gewinnfeststellungsverfahrens erklärte die Beigeladene Sonderbetriebsausgaben des Klägers - Mehraufwand wegen doppelter Haushaltsführung - in Höhe von 33.816 DM. Die geltend gemachten Aufwendungen setzen sich wie folgt zusammen:
DM
Miete Stadtwohnung 10 Monate je 2.921 DM
29.210
Miete 2 Monate
je 3.621 DM
7.242
Reinigung-Haushaltshilfe 12 Monate je 400 DM
4.800
Familienheimfahrten Gewinnzurechnung
-11.076
abzugsfähig
3.640
33.816
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