BFH - Beschluss vom 23.01.2007
VIII B 162/05
Normen:
EStG § 12 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 891
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 354/04

Wohnungskosten als Kosten der privaten Lebensführung

BFH, Beschluss vom 23.01.2007 - Aktenzeichen VIII B 162/05

DRsp Nr. 2007/5940

Wohnungskosten als Kosten der privaten Lebensführung

Die Rechtsfrage, ob es mit der steuerlichen Lastengleichheit und der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit vereinbar ist, dass Wohnungskosten als nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung anzusehen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da der BFH diese Frage in seiner ständigen Rspr. bejaht.

Normenkette:

EStG § 12 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

1. Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Darstellung des Tatbestandes ab.

2. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.