Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe Werbungskosten die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit mindern.
Der verheiratete Kläger erzielte in dem Streitjahr als Verkaufsfahrer bei der Firma F einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von ... DM. Der Kläger wurde auch in dem Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt, in dem Haushalt lebte auch die im Jahr 1994 geborene gemeinsame Tochter T. In seiner Einkommensteuererklärung für 1998 machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend:
125 Tage x 21 km x 0,70 DM = 1.837,50 DM (gefahren mit Pkw).
100 Tage x 82 km x 0,33 DM = 2.706,00 DM (gefahren mit Motorrad).
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