FG Düsseldorf - Urteil vom 30.08.1999
4 K 2159/96 Ab
Normen:
KN 16.02; KN 02.07;

Würzstoff; Fleisch; Tarifierung - Tarifierung von gewürztem Fleisch

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.1999 - Aktenzeichen 4 K 2159/96 Ab

DRsp Nr. 2001/1631

Würzstoff; Fleisch; Tarifierung - Tarifierung von gewürztem Fleisch

Die Zuweisung von eingeführtem Fleisch zur Tarifnummer 16.02 KN (gewürztes Fleisch) setzt voraus, dass zumindest ein von Salz verschiedener Würzstoff (z. B. Pfeffer, Curry, Paprika) verwendet wurde und diese Würzung als Ergebnis einer sensorischen Prüfung in gesteigertem Maße wahrnehmbar ist. Grenzfälle sind der Tarifnummer 02.07 KN (ungewürztes Fleisch) zuzuordnen.

Normenkette:

KN 16.02; KN 02.07;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Steueränderungsbescheides, mit dem das beklagte Hauptzollamt (HZA) Abschöpfung in Höhe von 56.424,-- DM nachgefordert hat. Streitig ist, ob von der Klägerin aus Thailand eingeführtes Hähnchenfilet ohne Haut gewürzt war.

Die Klägerin meldete mit den Zollbelegen F 1855 vom 13.06.1995 und F 2296 vom 27.06.1995 beim beklagten HZA - Zollamt G (ZA) - aus Thailand eingeführte und in den Zollanmeldungen als "Hähnchenfilet ohne Haut, ohne Knochen, gewürzt, gefroren, mit einem Anteil an Fleisch von mehr als 57 GHT, nicht gegart" bezeichnete und zur Unterposition 16023911 der Kombinierten Nomenklatur gehörende Ware zur Überführung in den freien Verkehr an.