BFH - Beschluss vom 18.07.2013
VII B 174/12
Normen:
BranntwMonG § 57; FGO § 116 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 27.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 54/12

Zahlenmäßige Begrenzung der Obstabfindungsbrennereien ist nicht verfassungswidrig

BFH, Beschluss vom 18.07.2013 - Aktenzeichen VII B 174/12

DRsp Nr. 2013/21112

Zahlenmäßige Begrenzung der Obstabfindungsbrennereien ist nicht verfassungswidrig

1. NV: Die Begrenzung der Zulassung von Obstabfindungsbrennereien unter Berücksichtigung der für die Bezirke der Oberfinanzdirektionen jeweils festgelegten und vom Hauptzollamt Stuttgart zentral nachgewiesenen Grenzzahlen verstößt weder gegen die Berufsfreiheit noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. 2. NV: Aus der steuerlichen Vergünstigung, Branntwein unter Abfindung herzustellen, ergibt sich kein eigenständiges Berufsbild des Abfindungsbrenners. 3. NV: Die Frage, ob die Ermittlung der Grenzzahlen den Vorgaben entspricht, die das BranntwMonG für deren Ermittlung aufgestellt hat, ist nicht klärungsfähig.

Normenkette:

BranntwMonG § 57; FGO § 116 Abs. 1;

Gründe