BFH - Urteil vom 05.06.2007
VII R 17/06
Normen:
AO § 37 Abs. 2 § 46 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1998
BFH/NV 2007, 1945
BFHE 217, 241
BStBl II 2007, 738
DB 2007, 2127
DStRE 2007, 1340
NJW 2008, 464
ZIP 2007, 1698
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 25.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen II 258/04

Zahlung auf ein in der Abtretungsanzeige angegebenes Konto bei einer Bank; Bank als Leistungsempfängerin auch bei Kontoinhaberschaft des Zedenten; Innenverhältnis zwischen Zedent und Bank

BFH, Urteil vom 05.06.2007 - Aktenzeichen VII R 17/06

DRsp Nr. 2007/15791

Zahlung auf ein in der Abtretungsanzeige angegebenes Konto bei einer Bank; Bank als Leistungsempfängerin auch bei Kontoinhaberschaft des Zedenten; Innenverhältnis zwischen Zedent und Bank

»1. Zahlt die Finanzbehörde aufgrund einer Sicherungsabtretung auf ein in der Abtretungsanzeige angegebenes Konto bei einer Bank, so ist die Bank selbst dann Leistungsempfängerin i.S. des § 37 Abs. 2 AO, wenn Kontoinhaber der Zedent ist. 2. War der Zedent aufgrund der Sicherungsabrede im Innenverhältnis zur Bank weiterhin verfügungsberechtigt, so kann die Finanzbehörde die Bank nur dann nicht auf Erstattung einer rechtsgrundlosen Zahlung in Anspruch nehmen, wenn der Finanzbehörde ausdrücklich mitgeteilt worden ist, dass der Zedent trotz der Abtretungsanzeige Leistungsempfänger sein soll.«

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 § 46 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Kreditinstitut. Ihre Rechtsvorgängerin (im Folgenden: Bank) hatte der Firma D einen Kreditrahmen von zeitweise bis zu ... Mio. DM eingeräumt. Zur Sicherheit hatte D der Bank in einem sog. Mantelvertrag ihre Ansprüche und Rechte aus den bankfinanzierten Geschäften und die ihr gegenüber dem ursprünglich zuständigen Finanzamt für Körperschaften (im Folgenden: FA Kö) zustehenden Ansprüche auf Auszahlung von Vorsteuerüberschüssen abgetreten.