Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 30.000 €.
I.
Die Klägerin, eine Fondsgesellschaft mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln, nimmt den Beklagten auf Feststellung in Anspruch, dass er hinsichtlich einer ihm Zug um Zug zu erbringenden Leistung befriedigt ist.
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