BGH - Beschluss vom 18.09.2018
XI ZR 74/17
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; BGB § 295 S. 1 Alt. 2 und S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; HGB § 373;
Fundstellen:
MDR 2019, 692
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 9367/12
OLG München, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 U 1437/16

Zahlung des Ausübungspreises Zug um Zug gegen Lieferung der verkauften Aktien; Geschäftsunfähigkeit eines Käufers bei Abschluss der Optionsvereinbarung und Abgabe seines Kaufangebots; Abschluss eines Kaufvertrags über die Lieferung von Aktien als Handelsgeschäft

BGH, Beschluss vom 18.09.2018 - Aktenzeichen XI ZR 74/17

DRsp Nr. 2018/15865

Zahlung des Ausübungspreises Zug um Zug gegen Lieferung der verkauften Aktien; Geschäftsunfähigkeit eines Käufers bei Abschluss der Optionsvereinbarung und Abgabe seines Kaufangebots; Abschluss eines Kaufvertrags über die Lieferung von Aktien als Handelsgeschäft

Im Folgeprozess können Tatsachen nur insoweit ausgeschlossen sein, als sie den Streitgegenstand betreffen, über den auch im Vorprozess rechtskräftig entschieden worden ist. Außerhalb der Grenzen des Streitgegenstands besteht keine Präklusion, selbst wenn mit der neuen Klage ein wirtschaftlich identisches Ziel verfolgt wird und sich die Tatsachen überschneiden.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 30.000 €.

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2; BGB § 295 S. 1 Alt. 2 und S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; HGB § 373;

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Fondsgesellschaft mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln, nimmt den Beklagten auf Feststellung in Anspruch, dass er hinsichtlich einer ihm Zug um Zug zu erbringenden Leistung befriedigt ist.