FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.09.2001
3 K 47/98
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Zahlung einer GmbH an eine zu 50 v. H. beteiligte Gesellschafterin aufgrund einer erbrachten Leistung als Betriebsausgabe oder als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2001 - Aktenzeichen 3 K 47/98

DRsp Nr. 2002/3371

Zahlung einer GmbH an eine zu 50 v. H. beteiligte Gesellschafterin aufgrund einer erbrachten Leistung als Betriebsausgabe oder als verdeckte Gewinnausschüttung

Leistet eine GmbH an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin, die die Büroarbeiten einer GbR erledigt, an der ihr Lebensgefährte als Gesellschafter beteiligt ist, eine Barzahlung, der eine Rechnung der GbR für auf dem Grundstück der GmbH durchgeführte Entrümpelungs-, Aufräum- und Abbrucharbeiten zugrunde liegt, kann diese Zahlung auch ohne das Vorliegen eines schriftlichen Bauvertrags zwischen der GmbH und der GbR betrieblich veranlasst sein.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit eine Zahlung an eine seinerzeitige Gesellschafterin der Klägerin aufgrund einer erbrachten Gegenleistung als Betriebsausgabe abziehbar oder als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist (§ 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG - i.V.m. §§ 4, 5 Einkommensteuergesetz - EStG -, § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 KStG).