Streitig ist, inwieweit eine Zahlung an eine seinerzeitige Gesellschafterin der Klägerin aufgrund einer erbrachten Gegenleistung als Betriebsausgabe abziehbar oder als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist (§ 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG - i.V.m. §§ 4, 5 Einkommensteuergesetz - EStG -, § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 KStG).
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