BSG - Urteil vom 30.08.2023
B 3 P 4/22 R
Normen:
SGB XI § 45b;
Fundstellen:
SGb 2023, 688
NZS 2024, 274
ZfSH/SGB 2024, 254
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 14.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 P 14/18
LSG Hessen, vom 12.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 P 10/20

Zahlung eines Entlastungsbetrags für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen

BSG, Urteil vom 30.08.2023 - Aktenzeichen B 3 P 4/22 R

DRsp Nr. 2024/710

Zahlung eines Entlastungsbetrags für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen

1. Pflegekassen müssen im Rahmen der Angaben zu ihren Leistungen bei Pflegebedürftigkeit auch über die nach Landesrecht im jeweiligen Bundesland anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag und deren Voraussetzungen informieren. 2. Informiert ein Krankenversicherungsunternehmen unzureichend über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines nach Landesrecht anerkannten Angebots zur Unterstützung im Alltag, kann ein Versicherter entsprechend der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen sein, wie er ohne den Beratungsfehler stünde.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. November 2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB XI § 45b;

Gründe

I

Im Streit steht die Zahlung eines Entlastungsbetrags für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen entsprechend § 45b SGB XI.