BSG - Urteil vom 30.08.2023
B 3 P 6/23 R
Normen:
SGB XI § 45b;
Fundstellen:
SGb 2023, 689
NZS 2024, 435
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 11.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 P 144/21
LSG Bayern, vom 19.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 P 7/22

Zahlung eines Entlastungsbetrags für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen an die gesetzlich pflegeversicherten und pflegebedürftigen Klägerin

BSG, Urteil vom 30.08.2023 - Aktenzeichen B 3 P 6/23 R

DRsp Nr. 2024/878

Zahlung eines Entlastungsbetrags für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen an die gesetzlich pflegeversicherten und pflegebedürftigen Klägerin

1. Der Bundesgesetzgeber durfte die Ausgestaltung der Qualitätssicherung niedrigschwelliger Angebote zur Unterstützung Pflegeversicherter und Angehöriger im Alltag verfassungsrechtlich unbedenklich auf die Länder übertragen. 2. Zur materiellen Ausgestaltung des Anspruchs auf einen Entlastungsbetrag im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung ermächtigt dies die Länder nicht.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 45b;

Gründe

I

Im Streit steht die Zahlung eines Entlastungsbetrags für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 45b SGB XI.