OLG München - Endurteil vom 02.03.2022
7 U 5659/20
Normen:
HGB § 167 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 04.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 19823/17

Zahlung eines negativen Abfindungsguthabens aus einer Beteiligung als DirektkommanditistOffene EinlageforderungKeine gesellschaftsvertragliche Einschränkung der Verlusthaftung ausgeschiedener KommanditistenFehlendes Schiedsgutachten über die Höhe eines Abfindungsguthabens

OLG München, Endurteil vom 02.03.2022 - Aktenzeichen 7 U 5659/20

DRsp Nr. 2022/4601

Zahlung eines negativen Abfindungsguthabens aus einer Beteiligung als Direktkommanditist Offene Einlageforderung Keine gesellschaftsvertragliche Einschränkung der Verlusthaftung ausgeschiedener Kommanditisten Fehlendes Schiedsgutachten über die Höhe eines Abfindungsguthabens

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 04.09.2020, Az. 8 O 19823/17, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, die Klägerin von den aufgrund der Austragung des Beklagten aus dem Handelsregister entstandenen Notarkosten in Höhe von 238,40 € und Eintragungskosten in Höhe von 60 € freizustellen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage in Höhe von 201,60 € als endgültig, im Übrigen als derzeit unbegründet abgewiesen wird.

3.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.420,00 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 167 Abs. 3;

Gründe

A.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten die Zahlung eines negativen Abfindungsguthabens geltend. Die Klägerin ist ein F.fonds in der Rechtsform einer P.-KG.

1. 2.