OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.08.2021
24 U 171/20
Normen:
BGB § 675; BGB § 670; RDG § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 13.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 109/19

Zahlung eines offenen Saldos aus einem gekündigten KreditkartenkontoVoraussetzungen einer unbefugten InkassodienstleistungOffenlegung eines Forderungskaufvertrags

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.08.2021 - Aktenzeichen 24 U 171/20

DRsp Nr. 2022/4044

Zahlung eines offenen Saldos aus einem gekündigten Kreditkartenkonto Voraussetzungen einer unbefugten Inkassodienstleistung Offenlegung eines Forderungskaufvertrags

1. Wendet die beklagte Partei, die aus einer nach einem Forderungskauf abgetretenen Forderung in Anspruch genommen wird, ein, die Forderung sei in Wahrheit nur zum Zwecke der Einziehung abgetreten worden und es liege deshalb eine unbefugte Inkassodienstleistung vor, so muss die klagende Partei den zugrundeliegenden Forderungskaufvertrag offenlegen.2. Wird der Vertrag daraufhin nur unvollständig vorgelegt und lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass kein echter Forderungskauf vorliegt, kann das Gericht von einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ausgehen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.07.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Berufung wird auf 6.989,86 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 675; BGB § 670; RDG § 2 Abs. 2;

Gründe