BFH - Beschluss vom 25.04.2012
III B 176/11
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 64 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1304
FamRZ 2012, 1218
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1429/10

Zahlung von Kindergeld bei Vorliegen eines Obhutsverhältnisses von bis zu einem Jahr zwischen einem bei den Pflegeeltern lebenden Schulkind und den leiblichen Eltern wegen Erkrankung an ADHS

BFH, Beschluss vom 25.04.2012 - Aktenzeichen III B 176/11

DRsp Nr. 2012/10793

Zahlung von Kindergeld bei Vorliegen eines Obhutsverhältnisses von bis zu einem Jahr zwischen einem bei den Pflegeeltern lebenden Schulkind und den leiblichen Eltern wegen Erkrankung an ADHS

1. NV: Für die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses ist es in der Regel erforderlich, dass das noch nicht schulpflichtige Kind mindestens ein Jahr lang keinen für die Wahrung des Obhutsverhältnisses und Pflegeverhältnisses ausreichenden Kontakt zu den leiblichen Eltern mehr hat, das bereits schulpflichtige Kind mindestens zwei Jahre. 2. NV: Eine privatrechtliche Abmachung zwischen Pflegeeltern einerseits und leiblichen Eltern oder Adoptiveltern andererseits über die Kindergeldberechtigung ist für den öffentlich-rechtlichen Kindergeldanspruch ohne Bedeutung.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 64 Abs. 2 S. 1;

Gründe