BFH - Beschluss vom 25.01.2012
I B 17/11
Normen:
KAV § 2 Abs. 6; KStG 2009 § 8 Abs. 7;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1003
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 635/08

Zahlung von Konzessionsabgaben an eine Stadt für die Durchleitung von Strom

BFH, Beschluss vom 25.01.2012 - Aktenzeichen I B 17/11

DRsp Nr. 2012/8021

Zahlung von Konzessionsabgaben an eine Stadt für die Durchleitung von Strom

1. NV: Eine im Voraus getroffene, klare und eindeutige Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter kann auch vorliegen, wenn sich der Inhalt der Vereinbarung mit der gebotenen Bestimmtheit erst im Wege der Auslegung ermitteln lässt. 2. NV: Kommt das FG im Rahmen seiner Vertragsauslegung zu dem Ergebnis, dass der zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter geschlossene Konzessionsvertrag auch Entgelte für die Durchleitung von Strom erfasse, so ist der BFH an dieses Vertragsverständnis grundsätzlich gebunden.

Normenkette:

KAV § 2 Abs. 6; KStG 2009 § 8 Abs. 7;

Gründe