LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.04.2021
L 5 U 15/21
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 155 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Neubrandenburg, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 60/14

Zahlung von Zinsen wegen erstrebter BeitragsrückerstattungAntrag auf Erlass eines Ergänzungsurteils

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.04.2021 - Aktenzeichen L 5 U 15/21

DRsp Nr. 2022/11997

Zahlung von Zinsen wegen erstrebter Beitragsrückerstattung Antrag auf Erlass eines Ergänzungsurteils

Tenor

1. Die Beklagte wird über das Teilanerkenntnis vom 8. Dezember 2020 hinaus verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Juli 2014 jeweils 4% Zinsen auf einen Betrag von 26,25 € sowie 5,90 € zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Für das Ergänzungsverfahren sind Kosten nicht zu erstatten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 155 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wege eines Ergänzungsurteils die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen wegen erstrebter Beitragsrückerstattung.

Mit Bescheid vom 17. April 2014 erließ die Beklagte für ein Jagdunternehmen des Klägers einen Beitragsbescheid für das Jahr 2013, mit dem sie eine Beitragsforderung von 191,08 € erhob. Mit weiterem Bescheid vom 17. April 2014 erhob die Beklagte für das Jahr 2013 einen Beitrag von 602,03 € für ein land- und forstwirtschaftliches Unternehmen des Klägers. Gegen diese Bescheide legte der Kläger jeweils am 9. Mai 2014 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2014 sowie weiterem Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2014 zurückwies. Die hiergegen beim SG Neubrandenburg erhobene Klage wies das SG durch Urteil vom 3. Juni 2015 ab.