FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.08.2012
1 K 1102/09
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 34; ErbStG § 7; AO § 155; AO § 365 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2013, 277
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 585

Zahlungen der vormaligen Alleingesellschafterin der Arbeitgeberin nach Veräußerung ihrer Anteile an die Arbeitnehmer als Arbeitslohn Nachforderungsbescheid an die Arbeitnehmer als Steuerbescheid, der sich mit der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides erledigt hat

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.08.2012 - Aktenzeichen 1 K 1102/09

DRsp Nr. 2012/23433

Zahlungen der vormaligen Alleingesellschafterin der Arbeitgeberin nach Veräußerung ihrer Anteile an die Arbeitnehmer als Arbeitslohn Nachforderungsbescheid an die Arbeitnehmer als Steuerbescheid, der sich mit der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides erledigt hat

1. Bei Zahlungen, die die vormalige Alleingesellschafterin der Arbeitgeberin nach Veräußerung ihrer Anteile als „außerordentliche Anerkennung der geleisteten Arbeit” an die Arbeitnehmer tätigt, handelt es sich nicht um freigebige Zuwendungen, sondern um Arbeitslohn. Dieser unterliegt nicht der ermäßigten Besteuerung. 2. Bei einem an den Arbeitnehmer gerichteten Nachforderungsbescheid über die Festsetzung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer handelt es sich um einen Steuerbescheid in Gestalt eines Vorauszahlungsbescheides. Dieser Bescheid erledigt sich im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 34; ErbStG § 7; AO § 155; AO § 365 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine Zuwendung in Höhe von 5 200,00 EUR, die der Kläger von der B. GmbH erhalten hat, steuerpflichtigen Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellt.