FG München - Urteil vom 20.07.2004
12 K 586/02
Normen:
EStG (1996) § 24 Nr. 1 Buchst. a § 34 Abs. 1 § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 325
EFG 2005, 281

Zahlungen des Arbeitgebers wegen Ablehnung der vertraglich zuvor zugesagten Wiedereinstellung keine tarifbegünstigte Entschädigung für den Arbeitnehmer; Zahlungen des Arbeitgebers als Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1a

FG München, Urteil vom 20.07.2004 - Aktenzeichen 12 K 586/02

DRsp Nr. 2004/16759

Zahlungen des Arbeitgebers wegen Ablehnung der vertraglich zuvor zugesagten Wiedereinstellung keine tarifbegünstigte Entschädigung für den Arbeitnehmer; Zahlungen des Arbeitgebers als Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1a

EStG) Wurde dem Arbeitnehmer bei seinem früheren Ausscheiden aus dem Unternehmen vertraglich u.a. das Recht auf Wiedereinstellung zu feststehenden Bedingungen zugesagt und muss der Arbeitnehmer später die tatsächliche Wiedereinstellung vor dem Arbeitsgericht einklagen, so liegt keine steuerbegünstigte Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG vor, wenn das Arbeitsgericht dem Kläger keinen Schadensersatzanspruch, sondern einen Anspruch auf Wiedereinstellung, rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Rechts durch den Arbeitnehmer und verbunden mit den entsprechenden Gehaltsforderungen, zugesprochen hat und daraufhin der Arbeitgeber eine entsprechende Zahlung geleistet hat.

Normenkette:

EStG (1996) § 24 Nr. 1 Buchst. a § 34 Abs. 1 § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zahlungen des Arbeitgebers des Klägers im Streitjahr 1996, der B GmbH eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a) des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitfall geltenden Fassung (EStG) ist.