BFH - Urteil vom 15.06.2004
VIII R 72/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 29
DStR 2005, 690
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3000/01

Zahlungen Dritter als Sonderbetriebseinnahmen

BFH, Urteil vom 15.06.2004 - Aktenzeichen VIII R 72/03

DRsp Nr. 2004/17214

Zahlungen Dritter als Sonderbetriebseinnahmen

1. Zahlungen Dritter sind Betriebseinnahmen, wenn sie an die Stelle von Sondervergütungen treten.2. Die von der Handwerkskammer ihrem Präsidenten für die ehrenamtliche Tätigkeit gezahlte Entschädigung stellt bei diesem eine Sonderbetriebseinnahme dar, wenn er den Beruf in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft ausgeübt hat und als deren Komplementär weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt als KG einen Handwerksbetrieb. Der Beigeladene war in den Streitjahren als Komplementär mit einem Anteil von 20 v.H. an der Klägerin beteiligt.

Er war außerdem u.a. als Präsident der Handwerkskammer ehrenamtlich tätig. Die Satzung der Handwerkskammer sieht vor, dass dem Präsidenten für den mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt werden kann. Die durch Vorstandsbeschluss bestimmte Entschädigung des Präsidenten betrug in den Streitjahren 40 v.H. der beamtenrechtlichen Besoldung des Hauptgeschäftsführers (Besoldungsgruppe B 6).