Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob es sich bei den Zahlungen des. Jugendwerks X für die Betreuung von Jugendlichen um eine steuerfreie Beihilfe im Sinne des § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handelt.
Die Klägerin, [ ___ ], absolvierte in den Jahren 2007 bis 2010 eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Jugend- und Heimerzieherin.
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