FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.11.2002
2 K 301/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 255 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 378

Zahlungen für den Verzicht auf das Recht zum Erwerb von GmbH-Anteilen als Betriebsausgaben oder als Anschaffungskosten der GmbH-Anteile; Einheitliche Gewinnfeststellung 1997

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen 2 K 301/01

DRsp Nr. 2003/479

Zahlungen für den Verzicht auf das Recht zum Erwerb von GmbH-Anteilen als Betriebsausgaben oder als Anschaffungskosten der GmbH-Anteile; Einheitliche Gewinnfeststellung 1997

Haben die zu je 50 % an der Betriebs - GbR und der Betriebs - GmbH beteiligten Gesellschafter am Tag der Gründung der GmbH einem Dritten das befristete Recht zum Erwerb je eines Teilanteils an der GmbH zum Nennwert eingeräumt, so führen die später an den Dritten für dessen Verzicht auf sein Kaufrecht geleisteten Abfindungszahlungen nicht zu sofort abziehbaren Sonderbetriebsausgaben bei der GbR, zu deren Sonderbetriebsvermögen die GmbH-Anteile gehören, sondern zu nachträglichen Anschaffungskosten der GmbH-Anteile.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 255 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zahlungen für den Verzicht auf das Recht zum Erwerb von GmbH-Anteilen als Anschaffungskosten oder als Betriebsausgaben zu behandeln sind.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist eine Besitzgesellschaft, die ein Fabrikgrundstück an die Betriebsgesellschaft, die verpachtet hat. Gesellschafter beider Gesellschaften waren und sind in in und zu je 1/2. Das Stammkapital der GmbH beträgt 105.000 DM. Die Gesellschaftsanteile an der GmbH gehören zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der Klägerin (der Beigeladenen).