FG Bremen - Gerichtsbescheid vom 28.10.2019
2 K 64/18 (3)
Normen:
EStG § 32 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und Nr. 3; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Zahlungsanspruch auf Kindergeld für einen in Polen bei den Großeltern lebenden Sohn unter Anrechnung polnischer Familienleistungen

FG Bremen, Gerichtsbescheid vom 28.10.2019 - Aktenzeichen 2 K 64/18 (3)

DRsp Nr. 2020/2619

Zahlungsanspruch auf Kindergeld für einen in Polen bei den Großeltern lebenden Sohn unter Anrechnung polnischer Familienleistungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und Nr. 3; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Kindergeld für einen in Polen lebenden Sohn des Klägers.

Der Kläger ist polnischer Staatsbürger und ist seit dem Jahr ... mit seiner deutschen Ehefrau in Deutschland gemeldet. Der gemeinsame im Jahr ... geborene Sohn M ist ebenfalls bei seinen Eltern in Deutschland gemeldet.

Mit Antrag vom ... beantragte der Kläger die Zahlung von Kindergeld für seinen in Polen lebenden, am ... geborenen Sohn S (im Folgenden: S). Der Antrag sei nicht früher gestellt worden, weil er nicht gewusst habe, dass er für S in Deutschland Kindergeld beantragen könne.

Mit Bescheid vom ... gewährte die Familienkasse ... dem Kläger Kindergeld unter Anrechnung polnischer Familienleistungen für S für den Zeitraum ... bis ....

Mit weiterem Bescheid vom ... hob die Familienkasse ... die Festsetzung des Kindergeldes für S gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ab ... mit der Begründung auf, das Kind lebe im Haushalt der Kindesmutter.