BGH - Urteil vom 24.06.2021
III ZR 151/20
Normen:
StHG Bbg § 4 Abs. 1; StHG Bbg § 4 Abs. 3 S. 1-2; StHG Bbg § 5; BGB § 194; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 12;
Fundstellen:
DVBl 2021, 1621
MDR 2021, 1131
NVwZ-RR 2021, 876
VersR 2021, 1380
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 29.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 86/18
OLG Brandenburg, vom 09.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 126/18

Zahlungsanspruch auf Schadensersatz in Form der Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gegen einen Abwasserzweckverband; Auswirkungen auf den Lauf der Verjährungsfrist durch den Eingang eines auf Schadensersatz gerichteten Antrags bei der zuständigen Behörde

BGH, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen III ZR 151/20

DRsp Nr. 2021/11535

Zahlungsanspruch auf Schadensersatz in Form der Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gegen einen Abwasserzweckverband; Auswirkungen auf den Lauf der Verjährungsfrist durch den Eingang eines auf Schadensersatz gerichteten Antrags bei der zuständigen Behörde

a) Aufgrund der dynamischen Verweisung auf die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts in § 4 Abs. 3 Satz 2 StHG Bbg sind die Regelungen der §§ 194 ff BGB in ihrer jeweils geltenden Fassung auf den Lauf der Verjährung gemäß § 4 Abs. 1 StHG Bbg anwendbar.b) Bei dem gemäß § 5 StHG Bbg dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden Verwaltungsverfahren handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung. Demzufolge hat der Eingang eines auf Schadensersatz gerichteten Antrags bei der zuständigen Behörde Auswirkungen auf den Lauf der Verjährungsfrist.c) Dabei kann offenbleiben, ob die in § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG Bbg normierte Unterbrechung der Verjährung seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Sinne einer Verjährungshemmung zu verstehen ist. Jedenfalls findet § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB (entsprechend) Anwendung. Dies führt dazu, dass die Wirkungen einer Unterbrechung oder Hemmung wieder entfallen, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Antrags Klage erhoben wird.

Tenor