OLG Köln - Urteil vom 13.10.2022
7 U 47/17
Normen:
VOB/B § 16 Abs. 4; VOB/B § 2 Abs. 5; VOB/B § 2 Abs. 6; VOB/B § 2 Abs. 7; VOB/B § 2 Abs. 8; VOB/B § 2 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 311 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 122/19

Zahlungsanspruch bezüglich Nachtrag BauvertragVergütung Nachtrag bei VOB/B-BauvertragAbgrenzung eigenständige Forderung von unselbstständiger Rechnungsposition bezüglich Nachtrag Bauvertrag

OLG Köln, Urteil vom 13.10.2022 - Aktenzeichen 7 U 47/17

DRsp Nr. 2023/12633

Zahlungsanspruch bezüglich Nachtrag Bauvertrag Vergütung Nachtrag bei VOB/B-Bauvertrag Abgrenzung eigenständige Forderung von unselbstständiger Rechnungsposition bezüglich Nachtrag Bauvertrag

Ein Nachtrag zu einem Bauvertrag gemäß der VOB/B kann zumindest dann getrennt abgerechnet werden, wenn die Parteien sich hierüber ausdrücklich geeinigt haben. Soweit die tatsächlich ausgeführte Leistung aber nicht über das ursprünglich vertraglich geschuldete Bausoll hinausgeht, liegt auch keine Mehrleistung vor und es kann keine zusätzliche Vergütung eingefordert werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.03.2020 (Az: 17 O 122/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 206.272,10 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VOB/B § 16 Abs. 4; VOB/B § 2 Abs. 5; VOB/B § 2 Abs. 6; VOB/B § 2 Abs. 7; VOB/B § 2 Abs. 8; VOB/B § 2 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 311 Abs. 2;

Gründe

I.