FG Münster - Gerichtsbescheid vom 05.02.2015
11 K 1172/14 Kg
Normen:
AO § 118; EStG § 77 Abs 1 S 1;

Zahlungseinstellung als Kindergeldaufhebung

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 05.02.2015 - Aktenzeichen 11 K 1172/14 Kg

DRsp Nr. 2015/7495

Zahlungseinstellung als Kindergeldaufhebung

Stellt die Bundesagentur für Arbeit die Kindergeldzahlung ein und teilt sie gleichzeitig mit, dass das Bestehen eines Kindergeldanspruchs erneut rechtlich zu prüfen sei, handelt es sich um einen - anfechtbaren - Verwaltungsakt.

Normenkette:

AO § 118; EStG § 77 Abs 1 S 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten, die im Rahmen eines Einspruchsverfahrens angefallen sind.

Der Kläger bezog Kindergeld für seinen Sohn D. V., geboren am 03.04.1982. Ab Oktober 2013 stellte die Beklagte die Zahlung des Kindergeldes, ohne jedoch einen entsprechenden schriftlichen Aufhebungsbescheid erlassen zu haben. Der Kläger selbst wandte sich zunächst mit Schreiben vom 04.11.2013 an die Beklagte und bat um Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung. Zur Begründung erklärte er, dass er oder sein Sohn keinen Abzweigungsantrag stellen würden, so dass es an einer Rechtsgrundlage für die Einstellung der Kindergeldzahlungen fehle. Die Beklagte entsprach dem Antrag des Klägers nicht. Vielmehr teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 11.11.2013 mit, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Kindergeldgewährung zu prüfen seien, und bat den Kläger eine Erklärung über die verfügbaren finanziellen Mittel des Kindes bei der Beklagten einzureichen.