BFH - Urteil vom 14.10.1999
IV R 63/98
Normen:
AO (1977) § 191 Abs. 1, § 225, § 249 ; AnfG § 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 34
BFH/NV 2000, 357
BStBl II 2001, 329
DB 2000, 258
DStR 2000, 20
Vorinstanzen:
FG München,

Zahlungsreihenfolge bei Duldungsverpflichtung

BFH, Urteil vom 14.10.1999 - Aktenzeichen IV R 63/98

DRsp Nr. 2000/597

Zahlungsreihenfolge bei Duldungsverpflichtung

»Zahlungen eines Duldungsverpflichteten (§ 191 Abs. 1 AO 1977) sind nicht notwendigerweise im Verwaltungswege erzwungen. Zahlt er freiwillig, so kann das FA nicht die Reihenfolge der Tilgung bestimmen.«

Normenkette:

AO (1977) § 191 Abs. 1, § 225, § 249 ; AnfG § 2 ;

Gründe:

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nimmt den Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Haftenden gemäß § 71 der Abgabenordnung (AO 1977) in Anspruch. Das FA legt dem Kläger Beihilfe an der Steuerhinterziehung des H. zur Last. Dieser hatte nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im Urteil vom 6. November 1990 16 K 16050/87 durch Einschaltung der Firmen Pc. und Ac. unter anderem in den Streitjahren (1976 bis 1979) Einkommensteuer in der Weise hinterzogen, daß die Pc. für die von dem Ingenieurbüro des H. bis dahin erbrachten inländischen Leistungen Rechnungen ausstellte und die Ac. wiederum der Pc. für angebliche Akquisitionen, technische Berechnungen, Planungen, Abrechnungen und dergleichen Beträge berechnete. Auf diese Weise wurden Gewinne ins Ausland transferiert. Das FA nahm an, der Kläger habe maßgeblich bei der Gründung der Pc. dazu beigetragen, eine Rechtskonstruktion zu wählen, die geeignet gewesen sei, in der Bundesrepublik Deutschland getätigte Geschäfte der deutschen Besteuerung zu entziehen.