FG München - Urteil vom 27.02.2007
13 K 1179/04
Normen:
AO (1977) § 47 § 232 § 347 ; FGO § 44 Abs. 2 § 100 Abs. 1 S. 4 ;

Zahlungsverjährung führt zum Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis und zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

FG München, Urteil vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 13 K 1179/04

DRsp Nr. 2007/12904

Zahlungsverjährung führt zum Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis und zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

1. Der Eintritt der Zahlungsverjährung führt zum Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldver-hältnis und zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Ein gleichwohl aufrecht erhaltener Rechtsbehelf ist unzulässig. 2. Die isolierte Anfechtungklage gegen die Einspruchsentscheidung ist unzulässig, wenn nur die unzutreffende Begründung der Einspruchsentscheidung (nämlich die Abweisung des Einspruchs als unbegründet nach Zahlungsverjährung) gerügt wird. 3. Der Steuerpflichtige kann im Einspruchsverfahren gegen die Steuerfestsetzung nicht die Feststellung der Erledigung der Hauptsache wegen Zahlungsverjährung oder Feststellung der Rechtswidrig des Steuerbescheids beantragen, denn ein Fortsetzungsfeststellungseinspruch ist im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren unzulässig.

Normenkette:

AO (1977) § 47 § 232 § 347 ; FGO § 44 Abs. 2 § 100 Abs. 1 S. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Einspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt ist und deshalb keine Einspruchsentscheidung ergehen durfte.

I.

Die Klägerin ist Rechtsanwältin.