FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.02.2012
2 K 1893/10
Normen:
AO § 231 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; § 258; § 119 Abs. 2; § 125;
Fundstellen:
BB 2012, 802
DStRE 2013, 186

Zahlungsverjährung wird auch durch mündlichen Vollstreckungsaufschub unterbrochen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen 2 K 1893/10

DRsp Nr. 2012/7189

Zahlungsverjährung wird auch durch mündlichen Vollstreckungsaufschub unterbrochen

Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung „durch Vollstreckungsaufschub“ gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 AO setzt nicht voraus, dass der Vollstreckungsaufschub schriftlich gewährt wird. Es reicht vielmehr aus, wenn das Finanzamt dem Vollstreckungsschuldner - gegebenenfalls auch mündlich im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung - zusagt, von der zwangsweisen Durchsetzung seines Anspruchs für eine bestimmte Zeit absehen zu wollen.

Normenkette:

AO § 231 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; § 258; § 119 Abs. 2; § 125;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zahlungsverjährung von Steueransprüchen.