BFH - Urteil vom 15.09.2005
III R 18/03
Normen:
AO § 171 Abs. 10 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 235
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7427/98

Zebra-Gesellschaft - Umqualifizierung der Einkünfte eines betrieblich an einer vermögensverwaltenden GbR beteiligten Gesellschafters

BFH, Urteil vom 15.09.2005 - Aktenzeichen III R 18/03

DRsp Nr. 2005/20868

Zebra-Gesellschaft - Umqualifizierung der Einkünfte eines betrieblich an einer vermögensverwaltenden GbR beteiligten Gesellschafters

Über die Einkünfte eines betrieblich an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafters hat sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach das für die persönliche Besteuerung des Gesellschafters zuständige Wohnsitz-FA verbindlich zu entscheiden.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 10 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Gesellschafter einer aus drei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Bei der GbR fand in den Jahren 1994 bis 1996 eine Betriebsprüfung statt. Prüfungsschwerpunkt war, ob die Gesellschafter auf der Ebene der GbR Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel oder aus Vermietung und Verpachtung erzielten.

Laut Betriebsprüfungsbericht waren die Einkünfte bei der Gesellschaft weiterhin als solche aus Vermietung und Verpachtung einzuordnen. Auf dieser Ebene sei mithin kein gewerblicher Grundstückshandel gegeben. Hinsichtlich des von der GbR veräußerten Objekts sei aber bei allen Gesellschaftern ein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen. Aus der Veräußerung des Objekts entfalle auf den Kläger ein Gewinnanteil von 55 033 DM.