Zebragesellschaft Umqualifizierung im Einkommensteuerbescheid Sonderabschreibungen nach dem FördG nur für einzelne Gesellschafter nicht möglich
FG München, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 5 K 857/09
DRsp Nr. 2013/2586
Zebragesellschaft Umqualifizierung im Einkommensteuerbescheid Sonderabschreibungen nach dem FördG nur für einzelne Gesellschafter nicht möglich
1. Die Feststellungswirkung des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO bezieht sich nur auf gemeinschaftlich verwirklichte Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf solche außerhalb der Beteiligung im Bereich der persönlichen Einkünfteerzielung. Die bei Beteiligung an einer sog. Zebragesellschaft erforderliche Umqualifizierung im Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters berührt also nicht die Grundlagenentscheidung.2. Feststellungen über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung nach § 7EStG, sowie über Sonderabschreibungen nach dem FördG sind bei einer sog. Zebragesellschaft auch für betrieblich beteiligte Gesellschafter im Feststellungsbescheid an die Zebragesellschaft zu treffen.3. Eine Gesellschaft hat nach § 1 Abs. 1FördG kein Wahlrecht, Sonderabschreibungen nach dem FördG insgesamt nur einzelnen Gesellschaftern zuzurechnen.4. Der Geltungsbereich des § 3FördG ist nicht auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beschränkt.
1. Die Klage wird abgewiesen.
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