FG München - Urteil vom 27.09.2012
5 K 857/09
Normen:
AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 7; EStG § 21; FördG § 1 Abs. 1; FördG § 2; FördG § 3; FördG § 4;

Zebragesellschaft Umqualifizierung im Einkommensteuerbescheid Sonderabschreibungen nach dem FördG nur für einzelne Gesellschafter nicht möglich

FG München, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 5 K 857/09

DRsp Nr. 2013/2586

Zebragesellschaft Umqualifizierung im Einkommensteuerbescheid Sonderabschreibungen nach dem FördG nur für einzelne Gesellschafter nicht möglich

1. Die Feststellungswirkung des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO bezieht sich nur auf gemeinschaftlich verwirklichte Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf solche außerhalb der Beteiligung im Bereich der persönlichen Einkünfteerzielung. Die bei Beteiligung an einer sog. Zebragesellschaft erforderliche Umqualifizierung im Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters berührt also nicht die Grundlagenentscheidung. 2. Feststellungen über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung nach § 7 EStG, sowie über Sonderabschreibungen nach dem FördG sind bei einer sog. Zebragesellschaft auch für betrieblich beteiligte Gesellschafter im Feststellungsbescheid an die Zebragesellschaft zu treffen. 3. Eine Gesellschaft hat nach § 1 Abs. 1 FördG kein Wahlrecht, Sonderabschreibungen nach dem FördG insgesamt nur einzelnen Gesellschaftern zuzurechnen. 4. Der Geltungsbereich des § 3 FördG ist nicht auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beschränkt.

1. Die Klage wird abgewiesen.