FG München - Beschluss vom 28.02.2007
9 V 4735/06
Normen:
FGO § 69 ; AO (1977) § 169 Abs. 2 S. 2 § 370 Abs. 1 ;

Zehnjährige Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung; Nichterklärung der BfA-Rente als Steuerhinterziehung

FG München, Beschluss vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 9 V 4735/06

DRsp Nr. 2007/10298

Zehnjährige Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung; Nichterklärung der BfA-Rente als Steuerhinterziehung

Bei einer viele Jahre andauernden Nichterklärung der vom Steuerpflichtigen bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA) ist von einem Hinterziehungsvorsatz auszugehen, so dass die zehnjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO eingreift.

Normenkette:

FGO § 69 ; AO (1977) § 169 Abs. 2 S. 2 § 370 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob sich die Festsetzungsfrist für die Änderung der Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1998 wegen Steuerhinterziehung auf 10 Jahre verlängert hat.

Der Antragsteller erhielt in den Streitjahren als pensionierter Bankdirektor neben seiner Altersrente durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ein Altersruhegeld von der Versorgungskasse V (V), eine Rente von der B-Lebensversicherung AG sowie Versorgungsbezüge der ehemaligen Arbeitgeber A-AG und B AG. Außerdem erzielte er Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung.