EStG (1997) § 7 Abs. 5 Nr. 2 ; EStR R 44 Abs. 2 S. 1;
Zeitanteiliger Abzug degressiver Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG im Erstjahr; Abzug des nicht verbrauchten Restbetrags im achten darauf folgenden Kalenderjahr; Im Rahmen des § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG besteht im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung ein Wahlrecht zum Abzug lediglich zeitanteiliger AfA mit der Folge, dass im achten Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr der Fertigstellung oder Anschaffung ein entsprechender Anspruch auf zeitanteiliger AfA in Höhe von 5 % besteht.
FG München, Urteil vom 08.03.2004 - Aktenzeichen 13 K 5318/02
DRsp Nr. 2004/16035
Zeitanteiliger Abzug degressiver Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 2EStG im Erstjahr; Abzug des nicht verbrauchten Restbetrags im achten darauf folgenden Kalenderjahr; Im Rahmen des § 7 Abs. 5 Nr. 2EStG besteht im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung ein Wahlrecht zum Abzug lediglich zeitanteiliger AfA mit der Folge, dass im achten Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr der Fertigstellung oder Anschaffung ein entsprechender Anspruch auf zeitanteiliger AfA in Höhe von 5 % besteht.
1. Im Rahmen der degressiven Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 2EStG besteht im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung ein Wahlrecht zum Abzug lediglich zeitanteiliger AfA. Die Auffassung der Finanzverwaltung in R 44 Abs. 2 Satz 1 EStR, dass im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes die degressive AfA nach § 7 Abs. 5EStG zwingend in Höhe des vollen Jahresbetrages anzusetzen sei, findet im Gesetz keine Stütze.
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