FG München - Urteil vom 08.03.2004
13 K 5318/02
Normen:
EStG (1997) § 7 Abs. 5 Nr. 2 ; EStR R 44 Abs. 2 S. 1;

Zeitanteiliger Abzug degressiver Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG im Erstjahr; Abzug des nicht verbrauchten Restbetrags im achten darauf folgenden Kalenderjahr; Im Rahmen des § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG besteht im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung ein Wahlrecht zum Abzug lediglich zeitanteiliger AfA mit der Folge, dass im achten Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr der Fertigstellung oder Anschaffung ein entsprechender Anspruch auf zeitanteiliger AfA in Höhe von 5 % besteht.

FG München, Urteil vom 08.03.2004 - Aktenzeichen 13 K 5318/02

DRsp Nr. 2004/16035

Zeitanteiliger Abzug degressiver Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG im Erstjahr; Abzug des nicht verbrauchten Restbetrags im achten darauf folgenden Kalenderjahr; Im Rahmen des § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG besteht im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung ein Wahlrecht zum Abzug lediglich zeitanteiliger AfA mit der Folge, dass im achten Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr der Fertigstellung oder Anschaffung ein entsprechender Anspruch auf zeitanteiliger AfA in Höhe von 5 % besteht.

1. Im Rahmen der degressiven Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG besteht im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung ein Wahlrecht zum Abzug lediglich zeitanteiliger AfA. Die Auffassung der Finanzverwaltung in R 44 Abs. 2 Satz 1 EStR, dass im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG zwingend in Höhe des vollen Jahresbetrages anzusetzen sei, findet im Gesetz keine Stütze.