LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.02.2022
5 Sa 239/21
Normen:
TVöD § 26; EFZG § 8; BGB § 387; BGB § 388; BGB § 389;
Fundstellen:
NZA-RR 2022, 427
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1542/20
ArbG Mainz, vom 07.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1542/20

Zeitlich begrenzter Doppelbezug von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Leistungen aus vorgezogener Altersrente nach § 22 Abs. 4 Satz 1 TVöD

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.02.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 239/21

DRsp Nr. 2022/6285

Zeitlich begrenzter Doppelbezug von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Leistungen aus vorgezogener Altersrente nach § 22 Abs. 4 Satz 1 TVöD

Aus § 22 Abs. 4 Satz 1 TVöD folgt, dass die Tarifvertragsparteien - vom Sonderfall der Anlasskündigung nach § 8 EntgFG abgesehen - einen Doppelbezug der (sechswöchigen) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und einer Rentenleistung nicht ausschließen wollten.

§ 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD soll einen Doppelbezug von Krankengeldzuschuss und Rentenleistung für denselben Zeitraum ausschließen. Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall trifft § 22 Abs. 4 Satz 1 TVöD indessen nur die Regelung, dass sie nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt wird. Daraus folgt, dass die Tarifvertragsparteien einen Doppelbezug der bis zu sechswöchigen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und einer Rentenleistung nicht ausschließen wollten.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 7. Juni 2021, Az. 8 Ca 1542/20, insoweit aufgehoben als es das Versäumnisurteil vom 21.12.2020 abgeändert hat.

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. Dezember 2020, Az. 8 Ca 1542/20, wird aus Gründen der Klarstellung in der Hauptsache insgesamt wie folgt gefasst:

2. 3.