BFH - Beschluss vom 11.04.2008
VIII R 43/07
Normen:
AO § 42 ;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5755/02

Zeitlich gestreckte Betriebsveräußerung

BFH, Beschluss vom 11.04.2008 - Aktenzeichen VIII R 43/07

DRsp Nr. 2008/13074

Zeitlich gestreckte Betriebsveräußerung

Normenkette:

AO § 42 ;

Gründe:

I. Den Hauptantrag des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) auf den aus der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils an der Gemeinschaftspraxis im Streitjahr 1998 erzielten Gewinn die Steuervergünstigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuwenden, hat das Finanzgericht (FG) bereits --aufgrund Zurücknahme der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Einstellungsbeschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. April 2006 XI B 29/06, nicht veröffentlicht)-- mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 13. Dezember 2005 6 K 5755/02 als unbegründet abgewiesen. Den Hilfsantrag, den Veräußerungsgewinn nicht im Streitjahr 1998, sondern dem Veranlagungszeitraum 1997 zuzuordnen, hat das FG hingegen erst durch Ergänzungsurteil vom 6. April 2006 6 K 5755/02 als unbegründet abgewiesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 26. September 2007 XI R 8/07 hat der XI. Senat der Revision des Klägers gegen das Ergänzungsurteil stattgegeben, weil der Veräußerungsgewinn nicht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus der Gemeinschaftspraxis gemäß §§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, 179 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu erfassen sei.