FG Münster - Urteil vom 19.09.2007
8 K 3489/05 GrE
Normen:
AO § 26 Satz 1 ; GrEStG § 1 Abs. 2a ; GrEStG § 17 Abs. 3 Nr. 2 ;

Zeitlich gestreckte Tatbestandsverwirklichung nach § 1 Abs. 2a GrEStG; Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG; Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nach § 26 S. 1 AO

FG Münster, Urteil vom 19.09.2007 - Aktenzeichen 8 K 3489/05 GrE

DRsp Nr. 2008/12303

Zeitlich gestreckte Tatbestandsverwirklichung nach § 1 Abs. 2a GrEStG; Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG; Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nach § 26 S. 1 AO

1. Eine Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft i.S.v. § 1 Abs. 2a GrEStG kann auch zeitlich gestreckt in mehreren Teilakten erfolgen, sofern die einzelnen Teilakte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren liegen. 2. Bei einer zeitlich gestreckten Tatbestandsverwirklichung nach § 1 Abs. 2a GrEStG müssen die Grundstücke, die als fiktiv auf die neue Gesellschaft übertragen anzusehen sind, während des gesamten Zeitraums der Tatbestandsverwirklichung zum Grundvermögen der Gesellschaft gehört haben. 3. Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit des (Feststellungs-) Finanzamts tritt gemäß § 26 S. 1 AO erst dann ein, wenn eine der in Betracht kommenden Finanzbehörden von den den Zuständigkeitswechsel begründenden Umständen erfährt.

Normenkette:

AO § 26 Satz 1 ; GrEStG § 1 Abs. 2a ; GrEStG § 17 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand: