BFH - Beschluß vom 10.09.1999
X B 26/99
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 557

Zeitlich versetzte Veräußerung von Grundstücksparzellen

BFH, Beschluß vom 10.09.1999 - Aktenzeichen X B 26/99

DRsp Nr. 2000/881

Zeitlich versetzte Veräußerung von Grundstücksparzellen

Werden von mehreren erworbenen Parzellen nur einige nach Aufteilung baureif gemacht und im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels an verschiedene Erwerber veräußert, kann der spätere Verkauf der übrigen Parzellen nur dann in die ursprüngliche gewerbliche Betätigung einbezogen werden, wenn sich entweder die Aktivitäten des Steuerpflichtigen auch auf die Baureifmachung dieser Parzellen erstreckt haben oder wenn diese Parzellen zwar ohne seine Betätigung Bauland geworden sind, aber ein sich auch auf diese Fläche erstreckender einheitlicher Betätigungswille vorgelegen hat und ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit den früheren gewerblichen Verkäufen besteht.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).