BFH - Urteil vom 03.07.2019
VI R 49/16
Normen:
BewG § 51a Abs. 1 Satz 2; GG Art. 20 Abs. 3; AO § 85 Satz 1; EStR 2008 R 13.2 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2019, 2581
BFH/NV 2019, 1404
BStBl II 2020, 86
DStRE 2019, 1448
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 122/15

Zeitliche Anforderungan an die Führungen des Verzeichnisses gem. § 51a Abs. 1 S. 2 BewGZulässigkeit der Festsetzung gesetzesändernder Umrechnungsschlüssel durch die Finanzverwaltung

BFH, Urteil vom 03.07.2019 - Aktenzeichen VI R 49/16

DRsp Nr. 2019/15449

Zeitliche Anforderungan an die Führungen des Verzeichnisses gem. § 51a Abs. 1 S. 2 BewG Zulässigkeit der Festsetzung gesetzesändernder Umrechnungsschlüssel durch die Finanzverwaltung

1. Ein laufend zu führendes Verzeichnis i.S. des § 51a Abs. 1 Satz 2 BewG muss nicht zeitnah, sondern lediglich fortlaufend erstellt werden. Auch ein im Rahmen der Außenprüfung nachträglich erstelltes Verzeichnis kann daher den gesetzlichen Anforderungen genügen. 2. Der Finanzverwaltung steht es angesichts des klaren Wortlauts der Anlage 1 zum BewG in der in den Streitjahren 2010 und 2011 geltenden Fassung (a.F.) wegen der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG, § 85 Satz 1 AO) nicht zu, hiervon abweichende, gesetzesändernde Umrechnungsschlüssel in R 13.2 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 EStR 2008 zu bestimmen. Eine Umrechnung von erzeugten oder gehaltenen Tieren in Vieheinheiten nach Maßgabe der Umrechnungsschlüssel in R 13.2 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 EStR 2008 kommt auch dann nicht in Betracht, wenn sich dies gegenüber der Anwendung der Anlage 1 zum BewG a.F. zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.05.2016 - 4 K 122/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

BewG § 51a Abs. 1 Satz 2; GG Art. 20 Abs. 3;