FG Sachsen - Urteil vom 03.11.2004
4 K 1810/99
Normen:
AO (1977) § 233a Abs. 1 S. 1 § 347 Abs. 1 S. 2 ; AOEG Art. 97a § 2 Nr. 10 S. 2 ; MOG § 12 Abs. 1 ; FGO § 40 Abs. 1 § 44 Abs. 1 § 46 Abs. 1 ;

Zeitliche Anwendung des § 233a AO; Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung rechtsgrundlos abgeführter Getreide-Mitverantwortungsabgabe; Auslegung einer auf die Festsetzung von Zinsen gerichteten Verpflichtungsklage; Verzinsung von Steuererstattung

FG Sachsen, Urteil vom 03.11.2004 - Aktenzeichen 4 K 1810/99

DRsp Nr. 2005/746

Zeitliche Anwendung des § 233a AO; Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung rechtsgrundlos abgeführter Getreide-Mitverantwortungsabgabe; Auslegung einer auf die Festsetzung von Zinsen gerichteten Verpflichtungsklage; Verzinsung von Steuererstattung

1. Wird Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt, weil dieser "keine Aussage über die Verzinsung des Erstattungsanspruchs" enthalte, und wird auch in der Einspruchsentscheidung nicht über die Verzinsung entschieden, so ist eine auf die Festsetzung von Zinsen gerichtete Verpflichtungsklage dahin auszulegen, dass es sich um eine nach erfolglosem Untätigkeitseinspruch erhobene Untätigkeitsklage handelt. 2. Es bleibt offen, ob § 233a AO überhaupt dem Grundsatz nach auf Fälle der Erstattung von Getreide-Mitverantwortungsabgabe entsprechend angewendet werden kann. 3. Die Regelung zur Anwendung des § 233a AO, die besagt, dass Ansprüche auf Erstattung von vor dem 1.1.1991 entstandenen Steuern nicht zu verzinsen sind, enthält keine Regelungslücke im Hinblick darauf, dass eine Verzinsung des Anspruches auf Erstattung der in der DDR erhobenen Getreide-Mitverantwortungsabgabe im Gesetz nicht vorgesehen ist

Normenkette:

AO (1977) § 233a Abs. 1 S. 1 § 347 Abs. 1 S. 2 ; AOEG Art. 97a § 2 Nr. 10 S. 2 ; MOG § 12 Abs. 1 ; FGO § 40 Abs. 1 § 44 Abs. 1 § 46 Abs. 1 ;

Tatbestand: