FG Hamburg - Beschluss vom 20.06.2000
V 97/99
Normen:
FGO § 69 ; EStG § 15 ;

Zeitliche Aussetzungsbefugnis des Gerichts; Steuerliche

FG Hamburg, Beschluss vom 20.06.2000 - Aktenzeichen V 97/99

DRsp Nr. 2001/1684

Zeitliche Aussetzungsbefugnis des Gerichts; Steuerliche

1. Aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit kann es angebracht sein, die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung zeitlich über die im Ausgenblick der Entscheidung anhängige Instanz (hier: Einspruchsinstanz) hinaus wirksam werden zu lassen. 2. (Nichtamtlicher Leitsatz)

Normenkette:

FGO § 69 ; EStG § 15 ;

Tatbestand:

I. Der Antragsteller - Ast - hatte mit der inzwischen in Konkurs befindlichen X AG (X-AG) einen Gesellschaftsvertrag über eine stille Beteiligung (Vertrags-Nr. ...) in Höhe von nominal 40.000 DM abgeschlossen. Die X-AG war 1989 gegründet worden mit dem Gesellschaftszweck "Planung, Bau und Betrieb umweltschonender Elektrizitätswerke und Anlagen der Umwelttechnik". In ihren Geschäftsberichten bezeichnet sie sich als Elektrizitätswerk-Unternehmen, das Energiewerke betreibt, projektiert, errichtet, erwirbt und zu ökologisch verträglichen Anlagen umrüstet. Sie gehört zu einer "international operierenden" Euro-Energie-Unternehmensgruppe.