OLG Hamm - Beschluss vom 23.06.2022
5 Ws 94/22
Normen:
AO § 370; StGB § 73;
Fundstellen:
ZInsO 2022, 1966
ZInsO 2023, 293
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 28.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Qs 36/21

Zeitliche Dauer eines ArrestvollzugsKeine gesetzliche Höchstfrist für Vollstreckung eines VermögensarrestsÜbermaßverbot als Grenze der ArrestvollstreckungVerhältnismäßigkeit bei Vollstreckung aus Vermögensarrest

OLG Hamm, Beschluss vom 23.06.2022 - Aktenzeichen 5 Ws 94/22

DRsp Nr. 2022/10367

Zeitliche Dauer eines Arrestvollzugs Keine gesetzliche Höchstfrist für Vollstreckung eines Vermögensarrests Übermaßverbot als Grenze der Arrestvollstreckung Verhältnismäßigkeit bei Vollstreckung aus Vermögensarrest

In zeitlicher Hinsicht ist der Vermögensarrest allein an dem allgemeinen Übermaßverbot zu messen. Eine gesetzliche Bestimmung zu zeitlichen Grenzen des Vollzugs eines Arrestes gibt es demgegenüber seit der ersatzlosen Streichung des § 111b Abs. 3 StPO a.F. nicht mehr.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten A vom 18.01.2022 gegen den Beschluss der 6. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Arnsberg vom 28.12.2021 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23.06.2022 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Normenkette:

AO § 370; StGB § 73;

Gründe

I.

In dem vorliegenden Ermittlungsverfahren wird gegen den Beschwerdeführer sowie gegen einen weiteren Beschuldigten wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt.