BFH - Urteil vom 18.01.2007
IV R 53/05
Normen:
AO § 183 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 707
BFH/NV 2007, 999
BFHE 216, 399
BStBl II 2007, 369
DB 2007, 842
DStRE 2007, 651
NJW 2007, 1392
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4882/00

Zeitliche Geltung der Empfangsvollmacht eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten im Feststellungsverfahren; Bestellung und Widerruf eines Empfangsbevollmächtigten; Wiederholende Verfügung

BFH, Urteil vom 18.01.2007 - Aktenzeichen IV R 53/05

DRsp Nr. 2007/5583

Zeitliche Geltung der Empfangsvollmacht eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten im Feststellungsverfahren; Bestellung und Widerruf eines Empfangsbevollmächtigten; Wiederholende Verfügung

»Die Bestellung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten i.S. des § 183 Abs. 1 Satz 1 AO durch die Feststellungsbeteiligten wirkt regelmäßig auch für künftige Bescheide in Feststellungsverfahren, und zwar auch soweit diese zurückliegende Feststellungszeiträume betreffen.«

Normenkette:

AO § 183 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte für die Streitjahre (1993 bis 1997) die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zunächst erklärungsgemäß fest. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung standen sämtlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung -- AO --).