OLG Stuttgart - Urteil vom 06.06.2018
3 U 195/17
Normen:
GenG § 8a; GenG § 51; AktG § 241 analog;
Fundstellen:
AP AG 2018, 724
NJW-RR 2018, 1192
NZG 2018, 910
ZIP 2019, 74
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 132/17

Zeitliche Geltung der Satzungsänderung einer GenossenschaftWirksamkeit der Satzungsregelung zum Mindestkapital einer Publikumsgenossenschaft

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.06.2018 - Aktenzeichen 3 U 195/17

DRsp Nr. 2018/9202

Zeitliche Geltung der Satzungsänderung einer Genossenschaft Wirksamkeit der Satzungsregelung zum Mindestkapital einer Publikumsgenossenschaft

GenG § 51 AktG § 241 analog 1. Die Satzungsänderung einer Genossenschaft, durch welche ein Mindestkapital eingeführt wird, erfasst den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben auch bei solchen Genossen, welche bei Wirksamwerden der Satzungsänderung bereits die ordentliche Kündigung ihrer Mitgliedschaft erklärt haben, jedoch wegen der noch laufenden Kündigungsfrist noch nicht aus der Genossenschaft ausgeschieden sind.2. Die Satzungsregelung zum Mindestkapital einer Publikumsgenossenschaft ist nichtig, wenn das satzungsmäßige Mindestkapital zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben noch gar nicht berechnet werden kann.3. Die Genossenschaft trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Aussetzung des Auseinandersetzungsguthabens aufgrund des satzungsmäßigen Mindestkapitals.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.12.2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. 3. 4.