BFH - Urteil vom 27.01.2016
X R 53/14
Normen:
AO § 171 Abs. 10 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 14.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1368/10

Zeitliche Grenzen der Änderung von Steuerbescheiden aufgrund neuer Grundlagenbescheide

BFH, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen X R 53/14

DRsp Nr. 2016/6480

Zeitliche Grenzen der Änderung von Steuerbescheiden aufgrund neuer Grundlagenbescheide

1. NV: Ein geänderter Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften, in dem statt der bisher festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nunmehr Einkünfte aus Gewerbebetrieb in einer bestimmten Höhe festgestellt sind, enthält sowohl die (negative) Feststellung, dass keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen sind, als auch die Feststellung, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der festgestellten Höhe anzusetzen sind. Jede Einzelfeststellung begründet für sich die Änderungsbefugnis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO. 2. NV: Ein Grundlagenbescheid, der im ersten hierauf ergehenden Folgebescheid nicht zutreffend umgesetzt worden ist, berechtigt --die Wahrung der Festsetzungsfrist vorausgesetzt-- gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO so lange zur Änderung des Folgebescheids, wie die festgestellten Besteuerungsgrundlagen noch nicht vollständig im Folgebescheid berücksichtigt sind. 3. NV: Die in § 171 Abs. 10 bezeichnete Wirkung (Ablaufhemmung) tritt auch dann ein, wenn die ursprüngliche Festsetzungsfrist für den Folgebescheid --bei Außerachtlassung des noch offenen Verfahrens über den Grundlagenbescheid-- bei Ergehen des Grundlagenbescheids bereits abgelaufen gewesen wäre.