BFH - Beschluss vom 06.09.2012
V B 14/12
Normen:
Art 103 Abs 1 GG; § 18 UStG 1999; § 167 AO; § 168 S 1 AO; § 76 FGO; § 96 Abs 2 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 345
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4191/09

Zeitliche Grenzen der Anfechtung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheides

BFH, Beschluss vom 06.09.2012 - Aktenzeichen V B 14/12

DRsp Nr. 2013/642

Zeitliche Grenzen der Anfechtung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheides

NV: Eine Umsatzsteuererklärung ist eine Steueranmeldung i.S. des § 167 AO, die, wenn sie nicht zu einer Herabsetzung der zu entrichtenden Steuer führt, sondern eine Zahllast aufweist, gemäß § 168 Satz 1 AO kraft Gesetzes mit dem Zugang (Tag des Eingangs beim FA) der Erklärung beim FA ohne Weiteres einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich steht.

Die Frage, ob ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, steht in keinem Zusammenhang mit seiner Unanfechtbarkeit, also der Frage, ob er noch mit einem Einspruch wirksam angefochten werden kann.

Normenkette:

Art 103 Abs 1 GG; § 18 UStG 1999; § 167 AO; § 168 S 1 AO; § 76 FGO; § 96 Abs 2 FGO;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.