BFH - Urteil vom 01.09.2016
IV R 17/13
Normen:
EStG 2005 § 15b, § 52 Abs. 33a;
Fundstellen:
BFHE 254, 443
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2171/07

Zeitliche Grenzen der Anwendung des § 15b EStGBegriff des geschlossenen Fonds i.S. von § 52 Abs. 33a S. 4 EStG

BFH, Urteil vom 01.09.2016 - Aktenzeichen IV R 17/13

DRsp Nr. 2016/17309

Zeitliche Grenzen der Anwendung des § 15b EStG Begriff des geschlossenen Fonds i.S. von § 52 Abs. 33a S. 4 EStG

1. Der zeitliche Anwendungsbereich des § 15b EStG ergibt sich für geschlossene Fonds aus § 52 Abs. 33a Sätze 1 bis 3 EStG 2005. 2. Als geschlossener Fonds in diesem Sinn ist ein Fonds anzusehen, der mit einem festen Anlegerkreis begründet wird. Ein Außenvertrieb ist nicht notwendiger Bestandteil geschlossener Fonds.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12. Februar 2013 10 K 2171/07 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG 2005 § 15b, § 52 Abs. 33a;

Gründe

I.