BFH - Urteil vom 02.09.2015
VI R 33/13
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 28/12

Zeitliche Grenzen der Bewilligung von Kindergeld nach bestandskräftiger Ablehnung

BFH, Urteil vom 02.09.2015 - Aktenzeichen VI R 33/13

DRsp Nr. 2016/20

Zeitliche Grenzen der Bewilligung von Kindergeld nach bestandskräftiger Ablehnung

Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheides erstreckt sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe. Dementsprechend kann auf einen danach gestellten weiteren Antrag Kindergeld rückwirkend nur ab dem auf die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids folgenden Monats bewilligt werden.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 14. Juni 2012 1 K 28/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für die Praxisgebühr und Zuzahlungen zu Medikamenten als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung anzusetzen sind.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer des Streitjahres (2010) zusammenveranlagte kinderlose Eheleute, erzielten einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 35.708 €. Die Kläger wandten im Streitjahr für Praxisgebühren insgesamt 120 € sowie für Zuzahlungen zu Medikamenten insgesamt 52 € auf und machten diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend.