BFH - Beschluss vom 04.05.2020
VII S 39/19
Normen:
FGO § 133a;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1080
Vorinstanzen:
BFH, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VII B 167/18

Zeitliche Grenzen der Erhebung einer Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 04.05.2020 - Aktenzeichen VII S 39/19

DRsp Nr. 2020/11412

Zeitliche Grenzen der Erhebung einer Anhörungsrüge

1. NV: Gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; auf den Zugang der Entscheidung kommt es insoweit nicht an. 2. NV: Da die Frage, wann der Rügeführer nach diesen Grundsätzen von der Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat, nur von ihm selbst beantwortet werden kann, hat ihm der Gesetzgeber in § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO aufgegeben, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen. 3. NV: Einer Glaubhaftmachung gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO bedarf es nicht, wenn eine Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung erhoben wird.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24.10.2019 – VII B 167/18 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 133a;

Gründe

Die Rüge gegen den Senatsbeschluss vom 24.10.2019 – VII B 167/18 ist als unzulässig zu verwerfen, da sie den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 1 und des § 133a Abs. 2 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entspricht (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO).